Bergbau in Sulzbach-Rosenberg

 Ehemaliger Maxhütten-Arbeitsdirektor Manfred Leiss
Ehemaliger Maxhütten-Arbeitsdirektor Manfred Leiss"Bergbau, Maxhütte, Sozialgeschichte"
									
								Die Knappschaftsvereine in Bayern 
Ohne
						 jegliche staatliche und unternehmensseitige Sozialversorgung bis weit 
						ins 18.Jahrhundert, sahen sich die Bergknappen veranlasst, ab 1700 in 
						Bayern eine bruderschaftlich- knappschaftliche Selbstbesteuerung 
						durchzusetzen. Arbeitsfähige Knappen spendeten in die “Bruderbüchse“ 
						oder “Bruder- Cassa“
						 einen bescheidenen Teil ihres Verdienstes; die verfügbaren Einlagen 
						wurden dann vom Knappschaftsältesten an notleidende Kumpel verteilt. Die
						 vom Landesherrn Karl Theodor 1784 in Kraft gesetzte Bergordnung schuf 
						die Basis für eine als Almosen zu verstehende Unterstützung, als er 
						verfügte: Jeder Schichtmeister soll 
						von seinen ihm anbefohlenen Zechen allen unterhabenden Arbeitern 
						lohntäglich von jedem Gulden einen Kreuzer  in die Bruderbüchse abziehen und  zurückbehalten,
						 und selbe alle Quartale mit einem zuverlässigen Entwurf zum Bergamte 
						übergeben. Von diesen soll noch mal, wie eben vorher erwähnt worden, den
						 armen, schadhaften und alten Bergleuten, wenn sie der Berg- und 
						Hüttenarbeit nicht mehr vorzustehen vermögen, auch ihren Witwen und 
						Kindern mit Genehmigung unseres Bergwerkskollegiums ein billiges 
						Almosen, und Gnadengeld gereicht werden.   
Damit
						 war die brauchtümliche Einrichtung der Bruderkasse staatlich 
						sanktioniert und aus dem sozialen Bereich der Knappen nicht mehr 
						wegzudenken. 
Im Jahre 1809, im ersten Jahr der Wiederaufnahme des Eisenerzbergbaus in Sulzbach, wurde eine Bruderkasse gegründet. Mit der Bergordnung vom 20.März 1869 verschwand die  Bezeichnung “Bruderkasse“ und wurde durch den amtlich verwendeten Begriff Knappschafts-Vereins-Kasse ersetzt.
Amtlich
						 genehmigt durch das Königliche Bezirks-Bergamt am 16.06.1874 zu 
						Regensburg, traten die Satzungen des Knappschafts-Vereins Sulzbach in 
						Kraft, in deren § 1) der Zweck des Vereins bestimmt wurde:
						 Der Knappschaftsverein Sulzbach hat den Zweck, seinen Theilnehmern und 
						deren Angehörigen nach den Bestimmungen des VII. Titels des Berggesetzes
						 vom 20.März 1869 und nach Maßgabe der gegenwärtigen Vereinssatzungen 
						Unterstützungen zu gewähren.
Weitere wichtige Bestimmungen der Satzung:  
Der
						 Verein hat seinen Sitz zu Sulzbach, und erstreckt sich auf alle in den 
						Landgerichtsbezirken Sulzbach und Hersbruck gelegenen Bergwerke der 
						Eisenwerkgesellschaft Maximilianshütte. Verpflichtet zur Mitgliedschaft 
						sind die sämtlichen auf obigen Bergwerken beschäftigten Obersteiger, 
						Steiger, Aufseher  und
						 Arbeiter aller Rang- und Dienstklassen. Berechtigt zum Beitritt sind 
						auch die Werksbeamten, sowie die Verwaltungsbeamten des 
						Knappschaftsvereins.     
Bei den Mitgliedern wurde unterschieden in 1) Ordentliche und 2) Außerordentliche. 
Zur
						 Klasse der ordentlichen Mitglieder werden jene Personen gerechnet, 
						welche eine ununterbrochene dreijährige Dienstzeit bei den Bergwerken 
						des Vereins nachweisen können.
Neu
						 hinzugetretene Mitglieder konnten den Status als ordentliche Mitglieder
						 nur erreichen, wenn sie bei Diensteintritt das 42.Lebensjahr nicht 
						überschritten hatten. Eine vor Vollendung des 17.Lebensjahres 
						zurückgelegte Beschäftigung blieb unberücksichtigt, obwohl Jugendliche 
						teilweise im Bergabau eingesetzt waren. 
Die
						 Satzung bestimmte auch, dass „über sämtliche 
						Knappschafts-Vereins-Mitglieder eine Personalstands-Tabelle 
						(Knappschafts-Rolle) vom Knappschaftsvorstand anzulegen und evident zu 
						halten ist.“ Der Begriff „Rolle“ dürfte aus den handwerklichen 
						Strukturen stammen, mit der über Jahrhunderte für Einträge 
						(Lehrling,Meister etc.)verwendeten Handwerksrolle.   
Die Leistungen des Knappschaftsvereins
Die
						 bisherigen Mitglieder der Sulzbacher Bruderkasse galten ab dem 
						Zeitpunkt aufgenommen, zu dem sie in regelmäßigen Dienst auf den im 
						Vereinsbezirk gelegenen Gruben der Maximilianshütte getreten sind. Das 
						Vermögen der früheren auf Grund der bayer. Bergordnung von 1784 
						bestandenen Sulzbacher Bruder- und Unterstützungskasse ging mit allen 
						Rechten und Verpflichtungen auf den Knappschaftsverein Sulzbach über. 
Die Knappschafts- Ältesten hatten eine wichtige Kontrollfunktion über die Richtigkeit der Daten.
Die
						 von den Mitgliedern zu leistenden Pflichtbeiträge bestanden aus 2 
						Kreuzern von jedem Gulden des Verdienstes und wurden einbehalten; nach 
						Einführung der Mark waren 3 Kreuzer abzuführen.
Die Bergwerksbesitzer waren nach Berggesetz verpflichtet, die Hälfte des  Beitrages
						 der aktiven Vereinsmitglieder an die Vereinskasse einzubezahlen. In die
						 Vereinskasse flossen auch alle Geldstrafen, die nach den Bestimmungen 
						des Berggesetzes und der bergbaupolizeilichen Vorschriften erkannt 
						werden sowie Conventionalstrafen, welche gemäß Arbeitsordnungen oder 
						Disciplinarreglements anfallen.  
Zum Militärdienst einberufene Knappschaftsmitglieder waren von der Beitragszahlung befreit.  
Die Leistungen umfassten: freie
						 Kur, entsprechenden Krankenlohn, Beitrag zu den Begräbniskosten der 
						Mitglieder und Invaliden, Invalidenunterstützung, Unterstützung der 
						Witwen, Unterstützung zur Erziehung der Kinder verstorbener Mitglieder 
						und Invaliden. 
Krankenlohn
						 erhielten Mitglieder bei einer ohne eigenes grobes Verschulden 
						entstandenen mehr als dreitätigen Krankheit. Dieser wurde nicht länger 
						als 3 Monate gewährt und ebenso wie die  freie Kur  bei
						 Verstößen wie z.B. Wirtshausbesuch entzogen. Der Beitrag für 
						Beerdigungskosten machte zwanzig Gulden, später 34,29 Mark aus. Die 
						Invalidenunterstützung war nach Dienstrangklassen und Dauer der 
						Mitgliedschaft festgelegt: 
Rangklasse I (Steiger) vom  31.
						 bis 40.Dienstjahres 168 Gulden, später 288 Mark; Rangklasse II 
						(Aufseher) 120 Gulden, später 205 Mark; Rangklasse III (Förderer) 76 
						Gulden, später 130 Mark. 
Die Witwenunterstützung der Rangklasse III betrug mindestens 36 Gulden/61 Mark. 
Im Hinblick auf die dienstliche Stellung der Vereinsmitglieder waren in den Satzungen folgende Rangklassen festgelegt: 
I.  Classe : Steiger,Obersteiger, die zum Beitritt berechtigten Werksbeamten und Verwaltungsbeamten
II.
						 Classe : Aufseher und die denselben gleichgeachteten Vorarbeiter, 
						Häuer, Zimmerlinge, Maurer und andere Handwerker, Dampfkesselheizer, 
						Maschinenwärter und Bergschmiede 
III. Classe: Haspelzieher, Förderer und Tagelöhner
Die Knappschafts-Ältesten übten ihre Funktion ehrenamtlich  aus,
						 konnten aber eine Entschädigung beanspruchen. Ihre Rechte waren 
						weitreichend; z.B.mußte der Knappschafts-Vorstand ihnen und dem 
						Vertreter der Maxhütte die Jahresrechnung vorlegen. 
Die Satzung beschrieb die verpflichtende Rolle der Knappschaftsältesten so: Die
						 Knappschaftsältesten haben in Ausübung der ihnen nach dem Bergesetze 
						zustehenden Rechte und obliegenden Pflichten ihre Aufmerksamkeit 
						insbesondere darauf zu richten, dass die Verwaltung des Vereinsvermögens
						 satzungsgemäß stattfindet und beim Genusse der in Krankheitsfällen 
						gewährten Wohltaten und Leistungen des Vereins keine Missbräuche von 
						Seite der Vereinsmitglieder vorkommen. Wählbar als Knappschaftsälteste waren nur Mitglieder bei vollendetem 26.Lebensjahr und die Wahlperiode lief 3 Jahre.
Das gesetzliche Aufsichtsrecht des Staates über die Verwaltung und Vermögenskontrolle stand der Bergbehörde zu.
Arbeitgeberseitige Zuschüsse
Von 1910 bis 1918 wies Herr Fromm, offenkundig immer nach Beschluss der Generalversammlung, dem Knappschafts-Verein Sulzbach  Geldbeträge
						 als Geschenk an. Schon bei der Anweisung des Geldgeschenks in 1910 
						bestand Fromm darauf, dass der Betrag der Aufbesserung des 
						Vermögensstandes zu dienen habe, um später die Pensionen der Mitglieder 
						erhöhen zu können. Falls der Sulzbacher Verein sich in Zukunft entweder 
						durch gesetzliche Bestimmungen oder freiwillig einem zu bildenden 
						bayerischen oder oberpfälzischem „Allgemeinem Knappschaftsverein“ 
						anschließen, oder in einem solchen aufgehen sollte, dieses Geschenk aus 
						dem Vermögen auszuscheiden ist. 
Die von 1910 bis 1918 überwiesenen Spendenbeträge schwankten zwischen 30.000,-  und
						 50.000,-Mark. Spenden seitens der Maxhütte muß es aber schon vorher 
						gegeben haben, offensichtlich auch für Veranstaltungen, denn auf der 
						Einladung Fromms zum Bergfest am 10.November in der Turnhalle zu 
						Sulzbach in 1906 befindet sich der Hinweis auf je 100,- M für 1905 und 
						100,-M für 1906.
Die Spenden 
						der Maxhütte wurden der Pensionskasse des Knappschaftsvereins 
						gutgeschrieben und die überschwänglichen Dankesbriefe wurden ab 1914 
						unter dem Rubrum Sulzbach und Auerbach verfasst und waren vom Obmann/ 
						und/oder den Ältesten des Knappschaftsvereins unterzeichnet. Im März 
						1922 taucht der Begriff „Hilfskasse“ auf, die im Briefverkehr als „Hilfskasse des Knappschaftsvereins Sulzbach“ firmiert; mutmaßlich ist die Bezeichnung Hilfskasse im Sinne einer Sozialleistung gewählt worden. 
Im
						 Januar 1923 erhielt der Knappschaftsverein eine Zuwendung von 150.000 
						Mark und im Juli 1923 bestätigte die Hilfskasse des Knappschaftsvereins 
						den Empfang von 2.500.000,- Mark (inflationsbedingt) mit dem Vermerk, 
						dass „die Zuwendungen aus Kapital und Zinsen nur den derzeitigen und 
						ehemaligen Mitgliedern der bayerischen Gruben der Maxhütte zugute 
						kommen.“ 
Bei der 
						galoppierenden Inflation eine hochgerechnete Erwartung. Und der 
						Knappschaftsverein bat wenig später die Maxhütte um Vorschläge, wie die 
						vorgenannte Summe anzulegen sei. Im Dezember 1917 schrieb Herr 
						Hamacher(Bergwerksdirektor) an Herrn Fromm, bezugnehmend auf eine 
						Besprechung über die Erhöhung der Pensionen beim Sulzbacher 
						Knappschaftsverein, und schlug folgendes vor: 1.
						 Anstelle der bisherigen 3 Rangklassen treten wie bei der Hüttenkasse 4 
						Lohnklassen. 2. Die Pensionssätze werden in gleicher Weise und gleicher 
						Höhe gebildet wie bei der Hüttenpensionskasse. 3. Eine besondere Steigerklasse fällt hiermit weg. 
Begründet
						 wurde dieser Vorschlag mit der Gleichstellung der Arbeiterkategorien im
						 Bergbau und hüttenmännischen Bereich, gleichermaßen wollte man die 
						Bestrebungen unterlaufen, sich dem Bayerischen Knappschaftsverband 
						anzugliedern, weil dessen Mitglieder bedeutend höhere Pensionen 
						erhalten. 
Nach der 
						gegenwärtigen Kassenlage ,so Hamacher- könne die Erhöhung der Leistungen
						 auch ohne außerordentliche Zuwendungen der Maxhütte durchgeführt 
						werden. Die neue Regelung soll, nach entsprechender Änderung der 
						Statuten zum 1.1.1918 in Kraft treten. Aus den Akten über den weiteren 
						Verlauf ist zu entnehmen, dass dies so vollzogen wurde.
Sonderstellung der Knappschaftsvereine
Dass
						 die Knappschafts-Vereine auch nach der Bismark`schen Gesetzgebung 
						zumindest in Bayern einen besonderen, staatlich anerkannten Status 
						hatten, lässt sich aus dem am 05.04. 1916 von König Ludwig in Bayern 
						erlassenen Knappschaftskriegsgesetz
						 ableiten. Dieses Gesetz galt rückwirkend für die Zeit vom 1.August 1914
						 ab und auch für die Zeit , in der Knappschaftsmitglieder zu einer Übung
						 vor der Mobilmachung einberufen waren, aber nicht mehr zur Arbeit 
						zurückkehren konnten, sondern anschließend Kriegs- Sanitäts- oder 
						ähnliche Dienste geleistet haben. 
Knappschaftsvereinsmitglieder,
						 die Kriegs-, Sanitätsdienste oder ähnlich Dienste leisten, wurde auch 
						ohne Zahlung von Anerkennungsgebühren (Art.228 des bayer. Berggesetzes 
						v.13. Aug.1910) der  Anspruch
						 auf Leistungen aus der Pensionskasse gewahrt und sie erhielten die dort
						 zurückgelegte Zeit angerechnet. Auch Militärpensionen, die aus Anlass 
						des gegenwärtigen Krieges bezahlt werden, durften auf die 
						knappschaftlich bezahlten Pensionsleistungen nicht angerechnet 
						werden.Auch für im Krieg Verschollene(Vermisste) konnten die Angehörigen
						 Leistungen beanspruchen, „wenn während eines Jahres keine glaubhaften 
						Nachrichten vom Vermissten eingegangen sind und seinen Tod 
						wahrscheinlich machen.“ Schließlich galten die Vorschriften des Gesetzes
						 auch für die Angehörigen der österreichisch/ungarischen Monarchie und 
						für die dieser Monarchie unmittelbar und mittelbar geleisteten Kriegs- 
						Sanitäts- oder ähnliche Dienste. 
In
						 der Festschrift zum 100 jährigen Bestehen des Bergknappenvereins 
						Sulzbach-Rosenberg, 1987 wird berichtet, der Knappschaftsverein Sulzbach
						 sei nach der reichsgesetzlichen Regelung der Sozialversicherung 
						aufgelöst worden. Nach den aufgefundenen Unterlagen scheint dies nicht 
						zutreffend. Zwar wird die Existenz des Bergknappenvereins Sulzbach durch
						 die im März 1897 in Kraft getretene Satzung belegt und die enge Bindung
						 an die Gruben des Unternehmens mit entsprechenden Weisungsrechten des 
						Arbeitgebers und rechtlichen Wirkungen auf die Mitgliedschaft „bei 
						Abkehr von den Gruben“ dokumentiert. 
Der Vereinszweck des Bergknappenvereins Sulzbach weist diesen als Traditionsverein zur Pflege bergmännischen Brauchtums aus: „Der
						 Verein hat den Zweck, durch Tragen einer bergmännischen Uniform, 
						Abhaltung geselliger Zusammenkünfte, jährliche Feier eines Bergfestes, 
						Ausbildung einer Bergkapelle, den bergmännischen Geist und das Ansehen 
						des Bergmannsstandes zu heben und zu pflegen.“ Und:
						 „ Zum Beitritt sind sämtliche auf den Sulzbacher Gruben der 
						Eisenwerksgesellschaft Maximilianshütte beschäftigten Arbeiter 
						berechtigt und verpflichtet.“ 
Demzufolge
						 gab es einen Dualismus von Knappschaftsverein und Bergknappenverein, 
						aber beide waren mehr oder weniger dem Weisungsrecht der 
						Arbeitgeberseite unterworfen, wie z.B. auch aus den Bestimmungen der 
						Satzung des Bergknappenvereins Sulzbach hervorgeht. Dass der  Knappschaftsverein
						 Sulzbach weiter bestanden hat, ist aus einer Bestimmung der Satzung des
						 Bergknappenvereins abzuleiten, wonach bei dessen Auflösung das Vermögen
						 dem Knappschaftsverein zufällt. 
Auch
						 mit der pflichtgemäßen Mitteilung des Knappschaftsvereins vom November 
						1919 an die Maxhütte über die in der Pensionskasse gezählten  66 Invaliden, 109 Witwen und 105 einfache Waisen wird dessen Existenz belegt. 
Der
						 Bergknappenverein erlebte 1926 aus politischen, aber nicht näher 
						erklärten Gründen eine Spaltung; die spalterische Gruppe trat unter dem 
						Namen „Vaterländischer Bergknappenverein“ hervor, dem sich auch Teile 
						der Bergknappenkapelle anschlossen. Verantwortliche des 
						Bergknappenvereins riefen 1933 zur Stimmabgabe für die Nazi`s auf. 
						Standesgemäß wurde OB und Kreisleiter der NSDAP Arendt zum Ehrenmitglied
						 ernannt und 1935 erfolgte die Gleichschaltung und Umbenennung des 
						Vereins in „Betriebsgemeinschaft Bergbau“. 
Mit
						 dem bestehenden Bergknappenchor und der Bergknappenkapelle war der 
						Verein in der Lage größere Veranstaltungen wie Operettenabende 
						durchzuführen. Regie und Ablauf der Veranstaltungen wurden zensiert und 
						liefen unter der Devise „Kraft durch Freude“. Es musste garantiert 
						werden, dass die leitenden Personen und deren Ehefrauen arische 
						Nachweise vorlegen konnten. 
In
						 der Flickära wurden der Bergknappenverein und die Bergknappenkapelle 
						von der Maxhütte kräftig unterstützt; in den ersten Jahren meiner 
						Tätigkeit als Arbeitsdirektor geschah das auch noch.  
Ursprünglich
						 gab es in Rosenberg auch noch eine Werkskapelle, die dann 1968 mit der 
						Bergknappenkapelle fusionierte. Es war übrigens durch betriebliche 
						Abrede gesichert, dass bei Beerdigung ehemaliger Belegschaftsmitglieder 
						eine Abordnung der Bergknappenkapelle die Trauerfeier begleitete und die
						 Musiker erforderlichenfalls von der Arbeit freigestellt wurden. 
Mit
						 dem Rückgang des Erzbergbaus und Umstrukturierungsmaßnahmen wurde den 
						Mitgliedern des Bergknappenvereins bei Versetzung in andere 
						Unternehmensbereiche der Maxhütte ein Bleiberecht 
eingeräumt. Zur Erhaltung des Vereins erhielten 1982 dann Nichtbergleute per Satzung das Recht beizutreten.
© Manfred Leiss
